AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hiab Germany GmbH | Stand: 01.01.2023

l. Geltungsbereich

1. Für alle Angebote und Lieferungen der Hiab Germany GmbH ("im Folgenden Hiab genannt") sowie für Service-, Leasing- und Reparaturverträge, die ab dem 1. Dezember 2009 vertraglich vereinbart werden, gelten ausschließlich die nach stehenden Bedingungen sowie ergänzend die gesetzlichen Regelungen. Entgegen stehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, dass Hiab diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfts beziehungen zwischen Hiab und dem Kunden, aber nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote von Hiab sind freibleibend, der Vertrag kommt erst durch eine auf die Bestellung des Kunden folgende Auftragsbestätigung von Hiab zu Stande.

2. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot im Sinne von § 145 BGB zu qualifizieren, so ist der Kunde 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn Hiab die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Vertrag kommt auch dann zu Stande, wenn die Lieferung erst nach Fristablauf erfolgt ist, sofern der Kunde die Ware nicht unverzüglich zurücksendet.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und Hiab zwecks Ausführung des Vertrages getroffen wurden, sind im Vertrag und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich abschließend niedergelegt.

4. Sämtliche Angaben in Unterlagen von Hiab, z. B. in Katalogen, Prospekten, Typenlisten, Datenblättern und sonstigen Werbeschriften sowie in Produkt spezifikationen gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung weder als Beschaffenheitsvereinbarungen noch als Garantien. Die Übernahme einer Garantie erfolgt ausschließlich durch die Erstellung entsprechender Zertifikate. Bei Über nahme einer Neugeräte-Garantie treten die Rechte des Kunden aus den Neugeräte-Garantiebedingungen neben seine gesetzlichen Rechte und seine Rechte aus diesen Geschäftsbedingungen.

5. An Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Kostenvoranschlägen, die Hiab dem Kunden übermittelt, behält sich Hiab Eigentums- sowie ausschließliche Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte muss der Kunde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Hiab einholen.

6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus den Vertragsverhältnissen bedürfen der schriftlichen Zustimmung von Hiab.

III. Preise

1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ab Werk oder Lager zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung mit dem zur Zeit der Lieferung geltenden Steuersatz gesondert ausgewiesen.

2. Vom Kunden gewünschte oder von Hiab für notwendig gehaltene Verpackungs sowie Lieferkosten werden gesondert berechnet. Die Kosten für einen eventuellen Rücktransport der Verpackung zu Hiab trägt der Kunde. Leihverpackungen hat der Kunde zurückzugeben.

3. Der angegebene Preis gilt für einen Zeitraum von 180 Tagen ab Vertragsschluss als verbindlicher Festpreis vorbehaltlich der gemäß Ziff. 3 S. 2 und 3 gesondert anfallenden Kosten. Für Lieferungen, die nach der Vertragsvereinbarung mehr als 180 Tage nach Vertragsschluss erfolgen, gilt ergänzend folgende Regelung: Wenn sich einzelne Kostenpositionen (insbesondere Material- und Rohstoffpreise) nach Vertragsschluss aus von Hiab nicht zu vertretenden Gründen erhöhen und dies unter Berücksichtigung aller Kosten zu einer Erhöhung der Gesamtkosten der Vertragserfüllung führt, ist Hiab berechtigt, den Preis entsprechend der aktuellen Kostenentwicklung nach billigem Ermessen anzupassen. Die Preisanpassung ist dem Kunden unverzüglich nach Kenntniserlangung und rechtzeitig vor dem geplanten Liefertermin durch Hiab unter Angabe von Gründen in Textform mitzuteilen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als [10 %] ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Erhalt der Mitteilung über die Kostenerhöhung in Textform zu erklären.

4. Alle nach Vertragsschluss eintretenden Veränderungen des Preises, die auf eine vereinbarte Fremdwährung oder einen Wechselkurs im Verhältnis zum Euro eintreten, sind vom Kunden zu tragen.

5. Bei Reparaturverträgen wird ein von Hiab erstellter Kostenvoranschlag dem Reparaturvertrag nur dann zu Grunde gelegt, wenn die Auftragserteilung innerhalb von drei Wochen nach Abgabe des Kostenvoranschlages erfolgt.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Soweit nichts anders vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Montage- und Reparaturrechnungen sind bei Abholung des Fahrzeugs oder des reparierten Gegenstandes fällig. Der Kunde gerät in Verzug, wenn die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung der Rechnung bei Hiab eingeht.

2. Bei Reparaturverträgen wird die Rechnungsforderung mit der Abholung des Auftragsgegenstandes sofort zur Zahlung fällig. Unterbleibt die Abholung, ist die Forderung spätestens zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung durch Hiab und des Rechnungszuganges fällig.

3. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 10 % der Kaufsumme per anno zu zahlen. Hiab behält sich vor, einen höheren Zinsschaden sowie weitere Schäden geltend zu machen.

4. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird der gesamte Restkaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 14 Tage in Verzug ist. Hiab ist auch berechtigt, die Restforderung sofort fällig zu stellen, wenn nach Vertragsschluss beim Kunde Vermögensverschlechterungen auftreten bzw. erstmalig zu Tage treten oder wenn Hiab hiervon nach Vertragsschluss erstmals Kenntnis erhält, dadurch die Restforderung gefährdet erscheint und Hiab den Kunden zuvor erfolglos aufgefordert hat, angemessene Sicherheit zu leisten.

5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechts kräftig festgestellt sind.

V. Lieferung und Verzug

1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei nach träglichen Vertragsänderungen ist die Lieferzeit erforderlichenfalls neu festzulegen. Die Einhaltung von verbindlichen Lieferzeiten setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu erbringender Vorleistungen (insbesondere zu liefernde Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben) sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der eingetretenen Verzögerung. Dies gilt nicht, wenn Hiab die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk von Hiab verlassen hat oder Hiab dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

4. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und rechtmäßige Aussperrung) sowie andere, von Hiab nicht zu vertretende Umstände, die Hiab vorübergehend an der Lieferung hindern oder diese erheblich erschweren, berechtigen Hiab, den Leistungszeitpunkt um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als vier Monate an, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Anderweitige Rücktrittsrechte des Kunden bleiben unberührt. Führen die vorgenannten Umstände zu einer Behinderung von nicht absehbarer Dauer, so ist auch Hiab nach Ablauf von vier Monaten zum Rücktritt berechtigt.

5. Holt der Kunde die Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist ab oder wird der Versand der Ware durch ein Verhalten des Kunden verzögert, kann Hiab einen Monat, nachdem der Kunde in Annahmeverzug geraten ist, vom Kunden den Ersatz der durch die Lagerung der Ware entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1,5 % des Rechnungsbetrages pro Monat, verlangen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Parteien vorbehalten. Der Anspruch von Hiab auf Ersatz der darüber hinausgehenden Mehrkosten für das Angebot, die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware bleibt davon unberührt.

6. Hiab ist zudem berechtigt, nachdem dem Kunden eine angemessene Frist zur Annahme der Ware gesetzt wurde und wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, wahlweise anderweitig über die Ware zu verfügen und dem Kunden einen gleichwertigen Ersatz für die bestellte Ware zu liefern, oder vom Vertrag zurückzutreten. Tritt Hiab zurück, besteht ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, es sei denn, der Kunde hat den Annahmeverzug nicht zu vertreten. Verfügt Hiab nach erfolgloser Fristsetzung zur Annahme anderweitig über die Ware, hat der Kunde die mit der Lieferung von Ersatzware verbundene Verzögerung in Kauf zu nehmen. Im Falle einer Verzögerung von unangemessener Dauer ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.

VI. Gefahrübergang und Versand

1. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist Leistungs- und Erfüllungsort der Geschäftssitz von Hiab.

2. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Hiab weitere Leistungen, wie die Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat oder wenn Hiab die Versandkosten trägt.

3. Bei Selbstabholung - auch durch Dritte - geschieht die Sicherung und der Transport der Ware auf eigene Gefahr.

4. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann die Ware von Hiab gegen Diebstahls-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden und sonstige versicherbare Risiken versichert werden.

6. Bei Reparaturverträgen erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden im Betrieb von Hiab, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Kunden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

7. Bei Reparaturverträgen ist der Kunde vorbehaltlich anderer Vereinbarungen verpflichtet, den Auftragsgegenstand spätestens eine Woche nach Anzeige der Fertigstellung bei Hiab abzuholen. Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug, kann Hiab den Ersatz der durch die Aufbewahrung des Auftrags-gegenstandes entstehenden Kosten verlangen.

8. Wird der Auftragsgegenstand bei Reparaturverträgen auf Wunsch des Kunden durch Hiab oder einen von Hiab beauftragten Dritten am Sitz des Kunden oder an einem anderen Ort ausgeliefert, so trägt der Kunde die Gefahr und die Kosten des Transports. Das Gleiche gilt im Falle der Abholung des Auftrags-gegenstandes beim Kunden.

VII. Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden

1. Hiab hat das Recht, die Ware zurückzuhalten, wenn sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsabschluss erheblich verschlechtert hat oder eine solche Verschlechterung zu befürchten ist oder wenn Hiab nach Vertragsabschluss von einer solchen Verschlechterung oder einer erheblichen Gefährdung der Vermögenslage des Kunden Kenntnis erlangt und die Ansprüche von Hiab dadurch gefährdet werden.
Das Leistungsverweigerungsrecht von Hiab entfällt, wenn der Kunde den Kaufpreis gezahlt oder in Höhe des Kaufpreises Sicherheit geleistet hat.

2. Liegen die Voraussetzungen nach Ziff. 1 vor, hat Hiab zudem das Recht, vom Vertrag zurück zu treten. Dies gilt jedoch nur, wenn Hiab dem Kunden zuvor eine angemessene Frist gesetzt hat, um für alle fälligen Forderungen angemessene Sicherheit zu leisten, und wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

Vlll. Eigentumsvorbehalt; erweitertes Pfandrecht

1. Hiab behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Kunde den Kaufpreis, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandene und noch entstehende Verbindlichkeiten (z. B. aus Reparaturen, der Lieferung von Ersatzteilen oder Zubehör) sowie alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit Hiab beglichen hat sowie bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlich keiten, die Hiab im Interesse des Kunden eingegangen ist.